Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 21h - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
|

§ 21h Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte


§ 21h wird in 1 Vorschrift zitiert

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können die Länder für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen der Länder sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

1.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,

2.
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,

3.
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,

4.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

5.
der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.



 

Zitierungen von § 21h WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21h WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21b WHG Aufgaben
... und beabsichtigten Maßnahmen. Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 21h Abs. 1 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte seiner Berichtspflicht durch Verweis auf ...