(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen
- 1.
- Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16),
- 2.
- Wasserschutzgebiete (§ 19),
- 3.
- Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c).