§ 37a Informationsbeschaffung und -übermittlung
Die Beschaffung und die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten wird durch Landesrecht geregelt, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich ist; dabei ist sicherzustellen, dass die Übermittlung vorhandener Informationen und Daten von Behörden des Landes an Behörden anderer Länder sowie des Bundes unentgeltlich erfolgt. Behörden des Bundes stellen Behörden der Länder auf Ersuchen die nach Satz 1 erforderlichen und vorhandenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten unentgeltlich zur Verfügung. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
interne Verweise§ 42 WHG Anpassung des Landesrechts ... 2, § 25c Abs. 1, §§ 32c, 33a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 36b sowie 37a Satz 1 bis zum 22. Dezember 2003, für § 31a Abs. 3, § 31b Abs. 2, 3 und 5, § ...
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