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§ 1 - KAGG-Bewertungsverordnung (KAGGBewV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1988 BGBl. I S. 2237; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
Geltung ab 18.12.1988; FNA: 4120-4-3 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 1



(1) Der Wert einer stillen Beteiligung (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Bewertungszeitpunkt), die eine Kapitalanlagegesellschaft für eine bestimmte Zeit (Gesamtlaufzeit) an einem Beteiligungsunternehmen begründet hat, bestimmt sich nach der Summe der für diesen Bewertungszeitpunkt ermittelten Barwerte folgender Ansprüche der Kapitalanlagegesellschaft gegen das Beteiligungsunternehmen:

1.
Anspruch auf die Gewinnanteile und Anspruch auf eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung, die für die bis zum Ende der Gesamtlaufzeit verbleibenden Jahre (Restlaufzeit) erwartet werden (Ertrag),

2.
Anspruch auf Rückzahlung der Vermögenseinlage, die zum Ende der Gesamtlaufzeit erwartet wird (Rückzahlungsbetrag).

(2) Für die Ermittlung der Barwerte im Sinne des Absatzes 1 ist der Zinssatz maßgebend, der sich als Summe folgender Größen ergibt (Diskontierungszinsfuß):

1.
durchschnittliche Rendite der umlaufenden Anleihen des Bundes und der Sondervermögen Bundeseisenbahnvermögen und Deutsche Bundespost mit annähernd gleicher Restlaufzeit (Anleiherendite) und

2.
zusätzliche Rendite, die aus der Sicht der Kapitalanleger die geringere Veräußerbarkeit und das höhere Ertrags- und Rückzahlungsrisiko der stillen Beteiligung gegenüber den in Nummer 1 bezeichneten Anleihen ausgleicht (Risikoprämie).

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Zitierungen von § 1 KAGG-Bewertungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KAGGBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGGBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KAGGBewV
... bestellte Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer) hat den Ertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 festzustellen. Der Ertrag ist jeweils als ... (§ 25d Abs. 2 des Gesetzes) die Risikoprämie im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 nach Maßgabe der jeweiligen Lage des Kapitalmarktes und der Besonderheiten des ... haben und keine sonstigen wichtigen Gründe im Hinblick auf die in Satz 1 und in § 1 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Maßstäbe eine Abweichung von dem Unterschiedsbetrag ... (3) Die Depotbank hat für die Berechnung der Barwerte im Sinne des § 1 die Risikoprämie jeweils mit dem Betrag anzusetzen, den der Wirtschaftsprüfer nach ...
§ 3 KAGGBewV
... § 2 Abs. 1 Satz 2, R = Rückzahlungsbetrag in Deutscher Mark im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, N = Restlaufzeit in Jahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, ... Mark im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, N = Restlaufzeit in Jahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, einschließlich des noch nicht abgelaufenen Bruchteils des Jahres der Laufzeit, ... t liegt, I = ( K + P ) / 100 = Diskontierungszinsfuß im Sinne des § 1 Abs. 2, K = Anleiherendite in vom Hundert zum Bewertungszeitpunkt t im Sinne des § 1 ... 1 Abs. 2, K = Anleiherendite in vom Hundert zum Bewertungszeitpunkt t im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, P = Risikoprämie in vom Hundert im Sinne des § 2 Abs. ...