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Verordnung über die Bewertung stiller Beteiligungen gemäß § 25d Abs. 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG-Bewertungsverordnung - KAGGBewV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1988 BGBl. I S. 2237; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
Geltung ab 18.12.1988; FNA: 4120-4-3 Recht der Kapitalgesellschaften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25d Abs. 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2595) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


§ 1



(1) Der Wert einer stillen Beteiligung (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Bewertungszeitpunkt), die eine Kapitalanlagegesellschaft für eine bestimmte Zeit (Gesamtlaufzeit) an einem Beteiligungsunternehmen begründet hat, bestimmt sich nach der Summe der für diesen Bewertungszeitpunkt ermittelten Barwerte folgender Ansprüche der Kapitalanlagegesellschaft gegen das Beteiligungsunternehmen:

1.
Anspruch auf die Gewinnanteile und Anspruch auf eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung, die für die bis zum Ende der Gesamtlaufzeit verbleibenden Jahre (Restlaufzeit) erwartet werden (Ertrag),

2.
Anspruch auf Rückzahlung der Vermögenseinlage, die zum Ende der Gesamtlaufzeit erwartet wird (Rückzahlungsbetrag).

(2) Für die Ermittlung der Barwerte im Sinne des Absatzes 1 ist der Zinssatz maßgebend, der sich als Summe folgender Größen ergibt (Diskontierungszinsfuß):

1.
durchschnittliche Rendite der umlaufenden Anleihen des Bundes und der Sondervermögen Bundeseisenbahnvermögen und Deutsche Bundespost mit annähernd gleicher Restlaufzeit (Anleiherendite) und

2.
zusätzliche Rendite, die aus der Sicht der Kapitalanleger die geringere Veräußerbarkeit und das höhere Ertrags- und Rückzahlungsrisiko der stillen Beteiligung gegenüber den in Nummer 1 bezeichneten Anleihen ausgleicht (Risikoprämie).


§ 2



(1) Der nach § 25d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bestellte Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer) hat den Ertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 festzustellen. Der Ertrag ist jeweils als jährlich gleicher Betrag anzusetzen, der am Ende eines jeden Jahres der Restlaufzeit fällig ist. Fallen vereinbarte Zahlungstermine der Mindestverzinsung und der Gewinnanteile nicht auf das Ende eines jeden Jahres der Laufzeit der Beteiligung, sind diese Beträge so auf- oder abzuzinsen, daß sie gleichen jährlichen Zahlungen am Ende eines jeden Jahres der Restlaufzeit entsprechen. Mindestzins und Gewinnanteile dürfen nicht berücksichtigt werden, soweit diese Beträge zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden sind. Die Gewinnanteile sind als gleiche Jahresbeträge aus den nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Regeln geschätzten Gewinnen des Beteiligungsunternehmens in der Restlaufzeit zu ermitteln. Ist die Restlaufzeit länger als drei Jahre, können diese Gewinne mit dem Durchschnitt der Gewinne angesetzt werden, die für die nächsten drei Jahre geschätzt werden, sofern keine besonderen Umstände eine längerfristige Vorausschau erfordern.

(2) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Feststellung des Ertrages und des Rückzahlungsbetrages (§ 25d Abs. 2 des Gesetzes) die Risikoprämie im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 nach Maßgabe der jeweiligen Lage des Kapitalmarktes und der Besonderheiten des Beteiligungsunternehmens und des Beteiligungsvertrages festzustellen. Er hat dabei den Mittelwert der zusätzlichen Renditebeträge anzusetzen, die für die stille Beteiligung angemessen sind; der Mittelwert ist in Höhe des Unterschiedsbetrages nach Absatz 3 Satz 2 anzusetzen, soweit sich Veräußerbarkeit und Risiko der stillen Beteiligung seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der stillen Beteiligung nicht verändert haben und keine sonstigen wichtigen Gründe im Hinblick auf die in Satz 1 und in § 1 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Maßstäbe eine Abweichung von dem Unterschiedsbetrag erfordern. Die Risikoprämie beträgt mindestens 2,5 vom Hundert. Der Wirtschaftsprüfer hat die festgestellte Risikoprämie in den Bericht nach § 25d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes aufzunehmen.

(3) Die Depotbank hat für die Berechnung der Barwerte im Sinne des § 1 die Risikoprämie jeweils mit dem Betrag anzusetzen, den der Wirtschaftsprüfer nach Absatz 2 zuletzt festgestellt hat. Liegt eine Feststellung nach Absatz 2 noch nicht vor, so hat die Depotbank die Risikoprämie mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Rendite der stillen Beteiligung und der Anleiherendite zum Zeitpunkt des Erwerbs der stillen Beteiligung anzusetzen; die Depotbank hat dabei die Rendite der stillen Beteiligung aus dem zu erwartenden Ertrag und aus dem zu erwartenden Rückzahlungsbetrag, die der Wirtschaftsprüfer nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes festgestellt hat, sowie aus der geleisteten Einlage zu berechnen.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten auch für die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes. Der Wirtschaftsprüfer hat hierbei die Risikoprämie mit dem niedrigsten der zusätzlichen Renditebeträge anzusetzen, die für die stille Beteiligung angemessen sind.


§ 3



Die Depotbank hat den Wert zum Bewertungszeitpunkt t nach der Formel

Formel, Wert zum Bewertungszeitpunkt t (BGBl. I 1988 S. 2238)


mit folgenden Größen zu berechnen:

E = Ertrag in Deutscher Mark im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2,
R = Rückzahlungsbetrag in Deutscher Mark im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2,
N = Restlaufzeit in Jahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, einschließlich des noch nicht abgelaufenen Bruchteils des Jahres der Laufzeit, in dem der Bewertungszeitpunkt t liegt,
I = ( K + P ) / 100 = Diskontierungszinsfuß im Sinne des § 1 Abs. 2,
K = Anleiherendite in vom Hundert zum Bewertungszeitpunkt t im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1,
P = Risikoprämie in vom Hundert im Sinne des § 2 Abs. 3.


§ 4



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 54 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften auch im Land Berlin.


§ 5



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.