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§ 2 - KAGG-Bewertungsverordnung (KAGGBewV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.1988 BGBl. I S. 2237; aufgehoben durch § 32 V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871
Geltung ab 18.12.1988; FNA: 4120-4-3 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 2



(1) Der nach § 25d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes bestellte Abschlußprüfer (Wirtschaftsprüfer) hat den Ertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 festzustellen. Der Ertrag ist jeweils als jährlich gleicher Betrag anzusetzen, der am Ende eines jeden Jahres der Restlaufzeit fällig ist. Fallen vereinbarte Zahlungstermine der Mindestverzinsung und der Gewinnanteile nicht auf das Ende eines jeden Jahres der Laufzeit der Beteiligung, sind diese Beträge so auf- oder abzuzinsen, daß sie gleichen jährlichen Zahlungen am Ende eines jeden Jahres der Restlaufzeit entsprechen. Mindestzins und Gewinnanteile dürfen nicht berücksichtigt werden, soweit diese Beträge zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden sind. Die Gewinnanteile sind als gleiche Jahresbeträge aus den nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Regeln geschätzten Gewinnen des Beteiligungsunternehmens in der Restlaufzeit zu ermitteln. Ist die Restlaufzeit länger als drei Jahre, können diese Gewinne mit dem Durchschnitt der Gewinne angesetzt werden, die für die nächsten drei Jahre geschätzt werden, sofern keine besonderen Umstände eine längerfristige Vorausschau erfordern.

(2) Der Wirtschaftsprüfer hat bei der Feststellung des Ertrages und des Rückzahlungsbetrages (§ 25d Abs. 2 des Gesetzes) die Risikoprämie im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 nach Maßgabe der jeweiligen Lage des Kapitalmarktes und der Besonderheiten des Beteiligungsunternehmens und des Beteiligungsvertrages festzustellen. Er hat dabei den Mittelwert der zusätzlichen Renditebeträge anzusetzen, die für die stille Beteiligung angemessen sind; der Mittelwert ist in Höhe des Unterschiedsbetrages nach Absatz 3 Satz 2 anzusetzen, soweit sich Veräußerbarkeit und Risiko der stillen Beteiligung seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der stillen Beteiligung nicht verändert haben und keine sonstigen wichtigen Gründe im Hinblick auf die in Satz 1 und in § 1 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Maßstäbe eine Abweichung von dem Unterschiedsbetrag erfordern. Die Risikoprämie beträgt mindestens 2,5 vom Hundert. Der Wirtschaftsprüfer hat die festgestellte Risikoprämie in den Bericht nach § 25d Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes aufzunehmen.

(3) Die Depotbank hat für die Berechnung der Barwerte im Sinne des § 1 die Risikoprämie jeweils mit dem Betrag anzusetzen, den der Wirtschaftsprüfer nach Absatz 2 zuletzt festgestellt hat. Liegt eine Feststellung nach Absatz 2 noch nicht vor, so hat die Depotbank die Risikoprämie mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Rendite der stillen Beteiligung und der Anleiherendite zum Zeitpunkt des Erwerbs der stillen Beteiligung anzusetzen; die Depotbank hat dabei die Rendite der stillen Beteiligung aus dem zu erwartenden Ertrag und aus dem zu erwartenden Rückzahlungsbetrag, die der Wirtschaftsprüfer nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes festgestellt hat, sowie aus der geleisteten Einlage zu berechnen.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten auch für die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes. Der Wirtschaftsprüfer hat hierbei die Risikoprämie mit dem niedrigsten der zusätzlichen Renditebeträge anzusetzen, die für die stille Beteiligung angemessen sind.



 

Zitierungen von § 2 KAGG-Bewertungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KAGGBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGGBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KAGGBewV
... Größen zu berechnen: E = Ertrag in Deutscher Mark im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, R = Rückzahlungsbetrag in Deutscher Mark im Sinne des § 1 Abs. 1 ... im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, P = Risikoprämie in vom Hundert im Sinne des § 2 Abs. ...