(1) Anerkennungen nach §
4 Abs. 2 werden auf Antrag von der Bundesanstalt durch Erlaubnisschein erteilt.
(2) Die Anerkennung darf nur einem Antragsteller erteilt werden,
- 1.
- der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
- 2.
- der über geeignete technische Einrichtungen mit einer Mindestkapazität von 10 Tonnen im Rahmen dieser Verordnung pro Tag denaturierten Magermilchpulvers verfügt,
- 3.
- der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
- a)
- Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet werden sollen,
- b)
- Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute und
- 4.
- der im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 2 in der betroffenen Betriebsstätte kein Mischfutter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 herstellt, es sei denn, daß genügend Sicherheit für eine anderweitige wirksame Kontrolle besteht.
Auf Verlangen hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 vorliegen.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird. Im übrigen kann sie unter den Voraussetzungen des §
49 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden.