Es verordnen
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
auf Grund des §
7 Satz 1 und des §
19 Abs. 2 des
Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
der Bundesminister für Wirtschaft
auf Grund des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Normen für Streichfette mit Ausnahme der Milchstreichfette.
Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
- 1.
- bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,
- 2.
- bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung in deutscher Sprache und nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung.
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestelltes Margarineschmalz oder Mischfettschmalz (ausländisches Margarineschmalz oder Mischfettschmalz), das nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, darf vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- es nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig ist und,
- 2.
- soweit es sich nicht um ein Erzeugnis handelt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht ist oder aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig im Verkehr befindet, für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen worden ist.
(2)
1Ausländisches Margarine- und Mischfettschmalz, das in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweicht, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach § 4 und nach der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild deutlich lesbar angegeben ist.
2Der Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben, sofern nicht durch eine Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen werden kann.
3Zusätzlich darf auch die Bezeichnung des Lebensmittels des Herstellungslandes verwendet werden.
- 1.
- entgegen § 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeichnung verwendet.
- 1.
- Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis abgibt,
- 2.
- Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine dort genannte Verkehrsbezeichnung verwendet oder
- 3.
- Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII Anlage II Buchstabe B und C genanntes Erzeugnis einen Hinweis gibt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.