(1) Die Vertrauenspersonen eines Verbandes oder einer vergleichbaren militärischen Dienststelle bilden die Versammlung der Vertrauenspersonen (Versammlung der Vertrauenspersonen des Verbandes). Bei den fliegenden Verbänden werden die Versammlungen bei den Geschwadern gebildet.
(2) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 und deren Stellvertreter bilden mit Ausnahme der Schulen für jeweils einen Kasernenbereich eine weitere Versammlung (Versammlung der Vertrauenspersonen des Kasernenbereichs). Zu diesen Versammlungen tritt jeweils eine Vertrauensperson von selbständigen Einheiten oder vergleichbaren militärischen Dienststellen, soweit diese im selben Kasernenbereich untergebracht sind. Sind ausschließlich selbständige Einheiten oder vergleichbare militärische Dienststellen in einem Kasernenbereich untergebracht, bilden deren Vertrauenspersonen die Versammlung.
(3) Eine Versammlung der Vertrauenspersonen für den Standort (Versammlung der Vertrauenspersonen des Standortes) wird gebildet, wenn zu dessen Zuständigkeitsbereich mehr als zwei Kasernen gehören. Die Versammlungen nach Absatz 2 wählen je einen Vertreter als Mitglied dieser Versammlung.
(4) Soweit Personalvertretungen nach Kapitel 4 gebildet worden sind, treten die Mitglieder der Gruppe der Soldaten dieser Personalvertretungen, die die Rechte in den Angelegenheiten nach der
Wehrdisziplinarordnung und der
Wehrbeschwerdeordnung ausüben, zu den Versammlungen der Vertrauenspersonen hinzu. Sie sind in der Versammlung der Vertrauenspersonen aktiv und passiv wahlberechtigt.
(5) Ist eine Versammlung nach Absatz 1 noch nicht zusammengetreten, lädt der Führer des Verbandes die Mitglieder zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen ein. Entsprechendes gilt für die vom Kasernenkommandanten einzuberufende Versammlung nach Absatz 2 und für die vom Standortältesten einzuberufende Versammlung nach Absatz 3.
(6) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertreten die gemeinsamen Interessen der Soldaten gegenüber dem Führer des Verbandes, dem Kasernenkommandanten oder dem Standortältesten.
(7) Die Bestimmungen des Kapitels 2 Abschnitt 2 sowie der §§
18 und
20 bis 26 gelten entsprechend für die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen.
(8) Die Sprecher der Versammlungen der Vertrauenspersonen der Verbände und ihre Stellvertreter sind einmal jährlich zu einer Fortbildungsveranstaltung zusammenzuziehen. Die Inspekteure entscheiden über die Ebene, in der die Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen sind.