Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
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§ 34 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 34 Sitzungen, Beschlußfähigkeit


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers des Verbandes, des Kasernenkommandanten oder des Standortältesten sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, zusammen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu unterrichten.

(2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Die Versammlung der Vertrauenspersonen kann ergänzende Regelungen in einer Geschäftsordnung treffen, die sie mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschließt.

(5) Ist im Bereich einer Versammlung nach § 32 Abs. 1 ein Personalrat gebildet, kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten der Vorsitzende dieses Personalrates an den Sitzungen der Versammlung stimmberechtigt teilnehmen, soweit Interessen der von ihm Vertretenen berührt sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme des Sprechers der Versammlung der Vertrauenspersonen an den Sitzungen des Personalrates.

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Zitierungen von § 34 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 SBG Bildung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
... die Versammlungen der Vertrauenspersonen gelten mit Ausnahme des § 32 Abs. 7 und des § 34 entsprechend für den Gesamtvertrauenspersonenausschuß, soweit nachfolgend nichts ...


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