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§ 53 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 53 Rechtsverordnungen



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere zur Regelung

1.
der Abgrenzung der Wahlbereiche,

2.
der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerberliste, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses,

3.
der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,

4.
der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren sowie

5.
zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekanntgabe der Gewählten,

6.
zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.



 

Zitierungen von § 53 SBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Verordnung zur Neuordnung der Bezirkspersonalräte bei militärischen Dienststellen
V. v. 21.08.2012 BGBl. I S. 1804
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562
Artikel 1 SGuSRÄndG Änderung des Soldatengesetzes
...  3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter „ § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes " durch die Wörter „§ 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ...