(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Wahlen nach diesem Gesetz zu erlassen, insbesondere zur Regelung
- 1.
- der Abgrenzung der Wahlbereiche,
- 2.
- der Wahlvorbereitung, der Aufstellung der Bewerberliste, der Aufstellung des Wählerverzeichnisses,
- 3.
- der Stimmabgabe und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses,
- 4.
- der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren sowie
- 5.
- zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekanntgabe der Gewählten,
- 6.
- zur Aufbewahrung der Wahlunterlagen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Behörden der Mittelstufe nach §
6 Abs. 2 Satz 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen zu bestimmen, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
V. v. 21.08.2012 BGBl. I S. 1804
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562