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§ 4 - Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)

neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 830-2-3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4 Unterhaltsansprüche



(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind bei Schwerbeschädigten auch die Leistungen des Ehegatten oder des Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt nicht gerichtlich festgesetzt, so gilt für die Bewertung des Unterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt.

(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Unterhaltsleistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 4 AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AusglV Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, ...
§ 16 AusglV
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den ...