(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§§
13 bis 14 des
Einkommensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§
15 bis 17 des
Einkommensteuergesetzes) und aus selbständiger Arbeit (§
18 des
Einkommensteuergesetzes) gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind, als Bruttoeinkommen im Sinne des §
33 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen (§
1 Abs. 4). Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach den §§
7b bis 7d und
7h bis 7k des
Einkommensteuergesetzes, nach den §§
82a,
82g und
82i der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, nach den §§
14 bis 15 des
Berlinförderungsgesetzes und nach den §§
7 und
12 des
Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach §
7 Abs. 1 oder 4 des
Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§
7e bis 7g des
Einkommensteuergesetzes, §
3 des
Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 76,
81, 82d und
82f der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie die nach §
3 des
Zonenrandförderungsgesetzes gebildeten Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§
14,
14a,
16 Abs. 4, §
17 Abs. 3 und §
18 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach §
13 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht statt, so hat der Schwerbeschädigte die Gewinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage, so sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanzamt zu schätzen.