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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 2



Ist zur Vornahme einer Rechtshandlung oder zur Erfüllung eines Anspruchs, für dessen Geltendmachung die Vornahme einer Rechtshandlung binnen einer Ausschlußfrist Voraussetzung ist, eine der in § 1 bezeichneten Sondergenehmigungen erforderlich, so gilt für den Ablauf einer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Ausschlußfrist zur Vornahme dieser Rechtshandlung § 1 entsprechend.