(1) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot an oder gibt er sein Einverständnis mit der Regelung einer Schuld (Artikel 15 des Schuldenabkommens), so gilt die Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis während des in §
3 bezeichneten Zeitraums als gehemmt; mit diesen Zeitpunkten beginnt für die noch nicht verjährten Ansprüche aus dem Schuldverhältnis eine neue Verjährung.
(2) Nimmt der Gläubiger ein Regelungsangebot für eine in den Abschnitten A oder B der Anlage I oder in Anlage II des Schuldenabkommens bezeichnete verbriefte Schuld vor dem Ende der Frist an, binnen deren er sich für die Annahme entscheiden kann (Anlage I Nr. 8 Buchstabe b, Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b des Schuldenabkommens), so gelten auch diejenigen Ansprüche aus dem Schuldverhältnis als nicht verjährt, die nach dem in §
3 bezeichneten Zeitraum verjährt wären.