Tools:
Update via:
§ 5 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1966; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 15 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 800-26 Arbeitsvertragsrecht
5 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 15 Vorschriften zitiert
§ 5 Benachteiligungsverbot
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Anzeige
Zitierungen von § 5 TzBfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TzBfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TzBfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 TzBfG Auflösend bedingte Arbeitsverträge
... Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Abs. 2, § 5 , § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2932/a41693.htm