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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben

II. - Delegationsanordnung BMVBW (DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)

A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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II. Ernennung und Entlassung von mittelbaren Beamtinnen und Beamten



Auf Grund des § 148 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) übertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Eisenbahn-Unfallkasse bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer zu übertragen.