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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben

A) - Delegationsanordnung BMVBW (DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)

A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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A) Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten

I. Ernennung und Entlassung von unmittelbaren Beamtinnen und Beamten



I.
a)


Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnungen vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom 28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf

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den Deutschen Wetterdienst,

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das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,

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die Bundesanstalt für Straßenwesen,

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das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

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das Kraftfahrt-Bundesamt,

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das Luftfahrt-Bundesamt,

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die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,

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Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,

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das Bundesamt für Güterverkehr,

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die Bundesanstalt für Gewässerkunde,

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die Bundesanstalt für Wasserbau,

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das Eisenbahn-Bundesamt,

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das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und

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die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen

jeweils für ihren Geschäftsbereich.


I.
b)

Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter I. a) genannten Anordnung übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsordnung A auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen.


II. Ernennung und Entlassung von mittelbaren Beamtinnen und Beamten



Auf Grund des § 148 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) übertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Eisenbahn-Unfallkasse bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer zu übertragen.