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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben

III. - Delegationsanordnung BMVBW (DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)

A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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III. Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz und der Trennungsgeldverordnung



(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt die in Abschnitt I genannten Behörden,

1.
nach § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,

2.
nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Trennungsgeldverordnung (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei einer Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskostenvergütung nicht zugesagt ist,

3.
nach § 12 Abs. 5 Bundesumzugskostengesetz Mietbeiträge zu bewilligen (Nummer 12.5.15 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz).

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt die in Abschnitt I genannten Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV als für die Gewährung von Trennungsgeld zuständige Behörden.