Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt den Leitern und Leiterinnen der in Abschnitt I genannten Behörden
- 1.
- gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15
- a)
- nach § 33 Abs. 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben,
- c)
- nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BDG die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchbescheiden,
- 2.
- gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Disziplinarbefugnisse nach § 84 Satz 2 BDG.
Für die Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 16 und höher wird eine Delegation im Einzelfall vorbehalten; für die Behördenleiter und -leiterinnen, deren Vertreter oder Vertreterinnen sowie die Vorstandsmitglieder des Deutschen Wetterdienstes verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.