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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.06.2010 aufgehoben

VI. - Delegationsanordnung BMVBW (DelegAnOBMVBW k.a.Abk.)

A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2030-11-47-50 Beamte
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VI. Übertragung von Befugnissen nach der Bundeslaufbahnverordnung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt

1.
den in Abschnitt I genannten Behörden nach § 1a Abs. 2 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) die Befugnis, über die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten im Rahmen der Leitlinie für das Personalmanagement in den Behörden der BVBW vom 16. Juni 1999 (Z 11/04.00.00/25 VMZ 99) zu entscheiden,

2.
dem Deutschen Wetterdienst die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die

a)
Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes,

b)
Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes des Bundes,

3.
dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes zu entscheiden,

4.
den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die

a)
Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

b)
Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

c)
Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

zu entscheiden,

5.
dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Eisenbahn-Bundesamt, dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die Befugnis nach § 6 Abs. 4 BLV, über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in der jeweiligen Fachrichtung zu entscheiden,

6.
den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis nach § 36 BLV, über den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu entscheiden; dies gilt nicht in den Fällen des § 37 BLV.