Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 113 BPersVG vom 01.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 113 BPersVG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BPersVGuaÄndG am 1. März 2020 und Änderungshistorie des BPersVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 113 BPersVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 113 BPersVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 113


vorherige Änderung

 


Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)