§ 113 BPersVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung | § 113 BPersVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 113 (neu) | (Text neue Fassung)§ 113 |
Soweit in diesem Gesetz elektronische Kommunikationsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese auch für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zugänglich und nutzbar zu gestalten. |