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§ 4 - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)
neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Probenahme und Analysemethoden
(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) unter der Gliederungsnummer L 00.00-7 (EG), Stand Dezember 2002, beschrieben ist.
(2) (aufgehoben)
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind.
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- *)
- Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung V. v. 13. August 2007 BGBl. I S. 1962, 2379 m.W.v. 24. August 2007
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Frühere Fassungen von § 4 RhmV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.08.2007 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 13.08.2007 BGBl. I S. 1962 |
aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 16 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
aktuell | vor 07.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 RhmV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RhmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RhmV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1962, 2379
Artikel 1 19. RHmVÄndV (vom 23.10.2007)
... worden ist," durch das Wort oder Absatz 4" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 ...
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 16 LMuTÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... beziehen, gleichstehen (Verbraucher)," eingefügt. 4. In § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und ...
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