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§ 5 - Rückstandshöchstmengen-Verordnung (RhmV)

neugefasst durch B. v. 21.10.1999 BGBl. I S. 2082; 2002 I 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699
Geltung ab 16.09.1994; FNA: 2125-40-55 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3b Abs. 1 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher den Gehalt des Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.





 

Frühere Fassungen von § 5 RhmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 3 Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 19.03.2010 BGBl. I S. 286
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
vom 02.10.2009 BGBl. I S. 3230
aktuell vorher 04.07.2009Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
vom 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
aktuell vorher 01.03.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 20.02.2009 BGBl. I S. 400
aktuell vorher 24.08.2007Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 13.08.2007 BGBl. I S. 1962
aktuell vorher 23.06.2006Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 13.06.2006 BGBl. I S. 1311
aktuell vorher 14.04.2006Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
vom 07.04.2006 BGBl. I S. 838
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 16 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 RhmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RhmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RhmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 16 LMuTÄndV Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
... 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 5. § 5 wird aufgehoben. 6. § 6 wird § 5; er wird wie folgt geändert:.  ... ersetzt. 5. § 5 wird aufgehoben. 6. § 6 wird § 5 ; er wird wie folgt geändert:. a) Absatz 1 wird Absatz 3; in ihm werden die ...