§ 12 Bericht
1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor. 2Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
Artikel 1 UVGuaÄndG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ... die Wörter „(zuständige Stelle)" gestrichen. 6. Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Bericht ... Stelle)" gestrichen. 6. Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen ... Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 ...
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