Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach §
9 Abs. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:
- 1.
- Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
- 2.
- botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
- 3.
- Kategorie;
- 4.
- Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";
- 5.
- Art des Ausgangsmaterials;
- 6.
- Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);
- 7.
- Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;
- 8.
- autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;
- 9.
- bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;
- 10.
- bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
- 11.
- bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
- 12.
- Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
- 13.
- Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.
§ 3 FoVDV Mischung von forstlichem Saatgut ... nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und zusätzlich die Reifejahre und die ... dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die ...