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Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung - FoVHgV)

V. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 3578; zuletzt geändert durch V. v. 15.01.2003 BGBl. I S. 238
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 790-1-5 Forstwirtschaft
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 10 Abs. 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1 Bestimmung und Bezeichnung von Herkunftsgebieten



(1) Als Grundlage für die Abgrenzung von Herkunftsgebieten werden ökologische Grundeinheiten in der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten "Übersicht über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete" bestimmt und bezeichnet. Sie sind in der als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten "Karte über ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete" dargestellt.

(2) Für die in § 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage des Forstvermehrungsgutgesetzes aufgeführten Baumarten werden Herkunftsgebiete in der als Anlage 3 dieser Verordnung beigefügten "Übersicht über forstliche Herkunftsgebiete" auf der Grundlage von ökologischen Grundeinheiten und gegebenenfalls nach der Höhenlage als Höhenstufen bestimmt und bezeichnet. Sie sind mit Ausnahme des Herkunftsgebietes der Gattung Populus (Pappel) in den als Anlage 4 dieser Verordnung beigefügten "Karten über forstliche Herkunftsgebiete" dargestellt.


§ 2 (weggefallen)





§ 3 Übergangsvorschriften



(1) Ausgewähltes Vermehrungsgut, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, ist mit dem Herkunftsgebiet zum Zeitpunkt der Gewinnung des Vermehrungsguts erweitert um den Zusatz "früheres Herkunftsgebiet" zu kennzeichnen. Dieses Vermehrungsgut darf noch bis zum 31. Dezember 2004, bei den Baumarten Picea abies (L.) Karst., Fichte, und Pinus sylvestris L., Kiefer, darüber hinaus noch bis zum 31. Dezember 2009, vertrieben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann Saatgut, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen wurde, mit Erlaubnis der nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut zuständigen Behörde der Länder mit dem Herkunftsgebiet gemäß § 1 Abs. 2 gekennzeichnet werden, wenn

1.
das frühere Herkunftsgebiet Teil dieses Herkunftsgebietes ist oder

2.
das Saatgut auf Grund des sich aus dem Begleitschein ergebenden Bestandes zweifelsfrei diesem Herkunftsgebiet zugeordnet werden kann und nachweislich bei Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Beförderung bestandesweise in Partien getrennt gehalten wurde.

Anträge können nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten

1.
die Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli 1972 (BGBl. I S. 1561), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1017), und

2.
der Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgut-beständen vom September 1987 - TGL 27249-03, der nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1204) mit Maßgaben fortgilt,

außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Anlageband zum BGBl. I 1994 Nr. 86)


Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Anlageband zum BGBl. I 1994 Nr. 86)


Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Anlageband zum BGBl. I 2003 Nr. 8)


Anlage 4 (zu § 1 Abs. 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Anlageband zum BGBl. I 1994 Nr. 86)