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Änderung § 3 Schiedsstellenverordnung vom 01.01.2011

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Abberufung und Amtsniederlegung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören.

(2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. 2 Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören.

(2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden oder Vertragsparteien, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären.

(3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 1 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

 
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