Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Schiedsstellenverordnung (SchStV k.a.Abk.)

V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2784; zuletzt geändert durch Artikel 15c G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 12.10.1994; FNA: 860-5-13 Sozialgesetzbuch
| |

§ 3 Abberufung und Amtsniederlegung



(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. 2Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören.

(2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden oder Vertragsparteien, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären.

(3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 1 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 3 Schiedsstellenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 5 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 455 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Schiedsstellenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 5 AMNOG Änderung der Schiedsstellenverordnung
... 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs." 4. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verbänden" die Wörter „oder ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 455 9. ZustAnpV Schiedsstellenverordnung
...  In § 1 Abs. 4, 5 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 und § 9 Abs. 1 ...