§ 7 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 7 Auskunftspflichten


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, ist zur Auskunft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verpflichtet.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Auskünfte verlangen, soweit diese erforderlich sind,

1.
um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen oder

2.
zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen, um die Einhaltung der Vorschriften der Teile VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen zu überprüfen.

2Soweit es zu diesen Zwecken erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verlangen, dass geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. 3Zur Vornahme der Prüfungen dürfen Bedienstete des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Geschäftsräume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. 4Der Auskunftspflichtige hat die Prüfungen und das Betreten zu dulden.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Auskunftspflichtigen, der zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen.

(4) 1Weist die Mengenübersicht Unstimmigkeiten auf, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Aufklärung anordnen. 2Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach § 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.

(5) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften G. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 m.W.v. 5. März 2024

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Frühere Fassungen von § 7 CWÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

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Zitierungen von § 7 CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 CWÜAG Bußgeldvorschriften (vom 05.03.2024)
... 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. einer ... 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder 8. einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis ...
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024)
... Die §§ 1 bis 7 , 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 Nummer 1, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Auskunftspflichten (1) Wer einer ... verpflichtet ist." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Auskunftspflichten (1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf ... Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. ... dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder 8. einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 ...


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