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§ 12 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 12 Durchführung von Inspektionen



Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen regeln.

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Zitierungen von § 12 CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 CWÜAG Begleitgruppe (vom 05.03.2024)
... solche zur Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung näher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungspflichten. ...
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024)
... Die §§ 1 bis 7, 12 , 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 Nummer 1, ...