(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung
- a)
- nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder
- b)
- nach § 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,
- 3.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
- 5.
- entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 6.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 7.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder
- 8.
- einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 6, 10 bis 12, 14 oder 16 über eine dort genannte Mitwirkungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024) ... Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3 , § 16 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 5 und 6 und die §§ 19 und 20 treten einen Tag nach ...
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71