Änderung § 13 CWÜAG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 CWÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 13 CWÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Vereinbarungen über Einrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschtand nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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