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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin (GlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2001 BGBl. I S. 1551
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-78 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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