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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin (GlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2001 BGBl. I S. 1551
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-78 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

 
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