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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin (GlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2001 BGBl. I S. 1551
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 7110-6-78 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Verglasung und Glasbau und

2.
Fenster- und Glasfassadenbau

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

8.
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen,

9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

10.
Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung,

11.
Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen,

12.
Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,

13.
Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,

14.
Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,

15.
Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen,

16.
Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen,

17.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:

a)
Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,

b)
Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen,

c)
Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,

d)
Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;

2.
in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:

a)
Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen,

b)
Behandeln von Oberflächen,

c)
Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7, 8 und 9 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, unterschiedlicher Verbindungstechniken einschließlich Behandeln von Oberflächen in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.


§ 8 Gesellenprüfung der Fachrichtung Verglasung und Glasbau



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen, Ändern, Erweitern oder Instandsetzen einer Glaskonstruktion,

2.
Einrahmen eines Objektes,

3.
Herstellen oder Instandsetzen einer Kunstverglasung oder

4.
Montieren eines Glasfassadenelementes.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Glasbau, Kunstverglasung und Bilderrahmung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasbau sowie Kunstverglasung und Bilderrahmung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Glasbau kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Glaskonstruktionen, Glasmobiliar, Innenausbauten oder Glasfassadenkonstruktionen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

2.
Für den Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Kunstverglasungen oder von Rahmen für Bilder oder für veredelte Gläser sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Behebung.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Bauarten und Baustile darstellen und zuordnen kann.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Glasbau 180 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Glasbau 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Gesellenprüfung der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen eines Fensters oder einer Fenstertür,

2.
Herstellen einer Tür- oder Torkonstruktion,

3.
Herstellen einer Glasfassadenkonstruktion oder

4.
Montieren oder Instandsetzen einer Fenster-, Tür- oder Glasfassadenkonstruktion.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau, Glasfassadenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau sowie Glasfassadenbau sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Konstruktionen für Fenster, Türen, Tore oder Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und Schäden und deren Behebung.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung von technischen Regeln zuordnen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

2.
Für den Prüfungsbereich Glasfassadenbau kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Glasfassadenelementen oder von Objekten aus Glas oder Glaserzeugnissen sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Beseitigung.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau- und Instandhaltungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau 210 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Glasfassadenbau 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlichen geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau 55 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Glasfassadenbau 25 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Fenster- und Türenbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Glaser-Ausbildungsverordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2534) außer Kraft.


Anlage (zu § 4 Abs 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin



(siehe BGBl. I 2001 S. 1551ff)