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Änderung § 7 6. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 7 6. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 7 6. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorgeschriebenen Angaben oder die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind,

2. entgegen § 3 Abs.
5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind, oder der die CE-Kennzeichnung trägt,

3. entgegen
§ 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beigefügt ist, oder

4. einen
Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die CE-Kennzeichnung angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, 3 oder 4 nicht erfüllt sind.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt.