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Änderung § 8 6. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 8 6. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 8 6. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Einfache Druckbehälter dürfen bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen. § 1 Abs. 8 der Druckbehälterverordnung findet auf diese Druckbehälter keine Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Druckbehälter, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.



 
 

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