Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|

§ 16 Abstimmungsvorgang



(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.

(2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(3) Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist. Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Betriebswahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.

(5) Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder wird das Abstimmungsergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Betriebswahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.

Anzeige


 

Zitierungen von § 16 1. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 1. WOMitbestG Abstimmung der leitenden Angestellten (vom 02.09.2015)
... Auf den Abstimmungsvorgang und die schriftliche Stimmabgabe sind die §§ 16 bis 19 anzuwenden. Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der ...
§ 38 1. WOMitbestG Stimmabgabe, Wahlvorgang (vom 02.09.2015)
... der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang ...
§ 59 1. WOMitbestG Stimmabgabe, Wahlvorgang (vom 02.09.2015)
... der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang ...
§ 72 1. WOMitbestG Stimmabgabe, Wahlvorgang (vom 02.09.2015)
... der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und ... Änderungen enthalten. (5) Der Betriebswahlvorstand kann beschließen, § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlägen in ...
§ 87 1. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
... Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden. (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das ...
§ 90 1. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16 , 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 73, 80 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 2 MitbestRÄndV Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
...  13. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16" ersetzt. 14. § 39 Absatz ... die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16 " ersetzt. 14. § 39 Absatz 4 wird aufgehoben. 15. § 40 wird ... 22. In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16" ersetzt. 23. § 60 Absatz ... die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16 " ersetzt. 23. § 60 Absatz 4 wird aufgehoben. 24. § 65 wird ... 26. In § 72 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16" ersetzt. 27. § 73 Absatz ... die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16 " ersetzt. 27. § 73 Absatz 4 wird aufgehoben. 28. § 74 wird ... zu besetzen sind." 35. In § 90 werden die Wörter „§§ 15, 16 , 17, 20, 21 und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter ... Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 15, 16 , 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt. 36. ...