§ 21 - Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (1. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1682; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-4 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 21 Abstimmungsniederschrift


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.
die Zahl der gültigen Stimmen;

3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
das Abstimmungsergebnis;

7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz V. v. 26. August 2015 BGBl. I S. 1443 m.W.v. 2. September 2015

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Frühere Fassungen von § 21 1. WOMitbestG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2015Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 1. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 1. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 1. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
... Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden. (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis ...
§ 90 1. WOMitbestG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 73, 80 und 87 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 2 MitbestRÄndV Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
... § 17 wird aufgehoben. 4. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die Nummern ... sind." 35. In § 90 werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 20, 21 und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter ... Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 15, 16, 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt. 36. § 94 ...


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