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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz (MitbestRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 (Nr. 34); Geltung ab 02.09.2015
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Artikel 2 Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz



Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Verteilung der Stimmenzahlen".

c)
Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber".

d)
Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen"

e)
Vor der Angabe zu § 47 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

§ 46b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

§ 46c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung".

f)
Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

„§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen".

g)
Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber".

h)
Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen".

i)
Vor der Angabe zu § 79 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung".

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;

4.
bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

3.
§ 17 wird aufgehoben.

4.
§ 20 Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.

6.
§ 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 7 eingefügt:

„4.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

5.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

6.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

7.
im Fall der Nummer 6, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".

b)
Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 8 bis 15.

c)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 eingefügt:

„16.
bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".

d)
Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 17 bis 19.

7.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

4.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;".

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 5 bis 10.

c)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;".

d)
Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die Nummern 12 bis 16.

8.
In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

„in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein."

9.
§ 30 Absatz 5 letzter Satz wird aufgehoben.

10.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.

11.
In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13" ersetzt.

12.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 12 eingefügt:

„9.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

10.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

11.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

12.
im Fall der Nummer 11, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".

b)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 13 und 14.

13.
In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16" ersetzt.

14.
§ 39 Absatz 4 wird aufgehoben.

15.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Verteilung der Stimmenzahlen".

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

16.
§ 42 Absatz 3 wird aufgehoben.

17.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind insgesamt" durch die Wörter „Der Betriebswahlvorstand bestimmt" ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

18.
Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen".

19.
Dem § 47 werden die folgenden §§ 46a bis 46c vorangestellt:

„§ 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 46b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 46c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 40 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 43 und 44 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 38 und in einem Wahlgang nach § 41 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 44 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.

(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt."

20.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."

21.
Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und

2.
darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."

22.
In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16" ersetzt.

23.
§ 60 Absatz 4 wird aufgehoben.

24.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7.

25.
§ 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 eingefügt:

„7.
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

8.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

9.
bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

10.
im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;".

b)
Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11 und 12.

26.
In § 72 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die §§ 16 und 17" durch die Angabe „ist § 16" ersetzt.

27.
§ 73 Absatz 4 wird aufgehoben.

28.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen".

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

29.
§ 76 Absatz 3 wird aufgehoben.

30.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber".

b)
In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind" durch die Wörter „Der Betriebswahlvorstand bestimmt" ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

31.
Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen".

32.
Dem § 79 werden die folgenden §§ 78a bis 78c vorangestellt:

„§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72 und in einem Wahlgang nach § 75 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 78 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.

(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt."

33.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.
ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2.
die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften."

34.
Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1.
über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und

2.
darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind."

35.
In § 90 werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 20, 21 und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 15, 16, 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt.

36.
§ 94 wird wie folgt gefasst:

„§ 94 Übergangsregelung

(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MitbestRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MitbestRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 18 FüPoG II Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
... Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...