§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
1Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 2 MitbestRÄndV Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz ... „§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen". g) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen ... g) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". h) Die Angabe zu Teil ... Absatz 4 wird aufgehoben. 29. § 76 Absatz 3 wird aufgehoben. 30. § 77 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber". b) In Satz 1 werden ... Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der ...
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