(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in §
2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in §
97 Abs. 1 des
Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.
(2) Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in §
2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands ist die Wählerliste aufzustellen; die §§
8 bis 11 sind anzuwenden.
(3) Abweichend von §
12 Abs. 1 Satz 1 und 2 soll der Betriebswahlvorstand die in den §§
12,
24 und
28 bezeichneten Bekanntmachungen 15 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.