Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 59 1. WOMitbestG vom 02.09.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 MitbestRÄndV am 2. September 2015 und Änderungshistorie des 1. WOMitbestG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 59 1. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 59 1. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Stimmabgabe, Wahlvorgang


(1) 1 Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. 2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) 1 Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2 Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. 3 Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4 Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.