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Synopse aller Änderungen des 1. WOMitbestG am 02.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. September 2015 durch Artikel 2 der MitbestRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 1. WOMitbestG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

1. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
1. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
    Kapitel 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
       Abschnitt 1 Einleitung der Wahl
          § 2 Bekanntmachung des Unternehmens
          § 3 Betriebswahlvorstand
          § 4 Bildung des Betriebswahlvorstands
          § 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
          § 6 Mitteilungspflicht
          § 7 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
          § 8 Wählerliste
          § 9 Bekanntmachung über die Bildung des Betriebswahlvorstands und die Wählerliste
          § 10 Änderungsverlangen
          § 11 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
       Abschnitt 2 Abstimmung über die Art der Wahl
          § 12 Bekanntmachung
          § 13 Antrag auf Abstimmung
          § 14 Abstimmungsausschreiben
          § 15 Stimmabgabe
          § 16 Abstimmungsvorgang
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 17 Einsatz von Wahlgeräten
(Text neue Fassung)

          § 17 (aufgehoben)
          § 18 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
          § 19 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
          § 20 Öffentliche Stimmauszählung
          § 21 Abstimmungsniederschrift
          § 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
       Abschnitt 3 Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge
          Unterabschnitt 1 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
             § 23 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
          Unterabschnitt 2 Wahlvorschläge
             § 24 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
             § 25 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
             § 26 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
             § 27 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
          Unterabschnitt 3 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
             § 28 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
             § 29 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
             § 30 Abstimmung der leitenden Angestellten
             § 31 Abstimmungsniederschrift
          Unterabschnitt 4 Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge
             § 32 Prüfung der Wahlvorschläge
             § 33 Ungültige Wahlvorschläge
             § 34 Nachfrist für Wahlvorschläge
             § 35 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
       Abschnitt 4 Anzuwendende Vorschriften
          § 36 Anzuwendende Vorschriften
    Kapitel 2 Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
       Abschnitt 1 Wahlausschreiben
          § 37 Wahlausschreiben
       Abschnitt 2 Durchführung der Wahl
          Unterabschnitt 1 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
             § 38 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 39 Öffentliche Stimmauszählung
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 40 Ermittlung der Gewählten


             § 40 Verteilung der Stimmenzahlen
          Unterabschnitt 2 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
             § 41 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 42 Öffentliche Stimmauszählung
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 43 Ermittlung der Gewählten


             § 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
          Unterabschnitt 3 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
             § 44 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
          Unterabschnitt 4 Schriftliche Stimmabgabe
             § 45 Voraussetzungen
             § 46 Verfahren bei der Stimmabgabe
vorherige Änderung nächste Änderung

          Unterabschnitt 5 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen


          Unterabschnitt 5 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
             § 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
             § 46b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
             § 46c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

             § 47 Wahlniederschrift
             § 48 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
             § 49 Aufbewahrung der Wahlakten
    Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte
       Abschnitt 1 Wahl der Delegierten
          Unterabschnitt 1 Delegierte mit Mehrfachmandat
             § 50 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
             § 51 Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden
          Unterabschnitt 2 Einleitung der Wahl
             § 52 Errechnung der Zahl der Delegierten
             § 53 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
          Unterabschnitt 3 Wahlvorschläge für Delegierte
             § 54 Einreichung von Wahlvorschlägen
             § 55 Prüfung der Wahlvorschläge
             § 56 Ungültige Wahlvorschläge
             § 57 Nachfrist für Wahlvorschläge
             § 58 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
          Unterabschnitt 4 Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
             § 59 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 60 Öffentliche Stimmauszählung
             § 61 Ermittlung der Gewählten
          Unterabschnitt 5 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
             § 62 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
          Unterabschnitt 6 Schriftliche Stimmabgabe
             § 63 Voraussetzungen
             § 64 Verfahren bei der Stimmabgabe
          Unterabschnitt 7 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
             § 65 Wahlniederschrift
             § 66 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
          Unterabschnitt 8 Ausnahme
             § 67 Ausnahme
       Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten
          Unterabschnitt 1 Delegiertenversammlung, Delegiertenliste
             § 68 Delegiertenversammlung
             § 69 Delegiertenliste
             § 70 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
          Unterabschnitt 2 Mitteilung an die Delegierten
             § 71 Mitteilung an die Delegierten
          Unterabschnitt 3 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge
             § 72 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 73 Öffentliche Stimmauszählung
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 74 Ermittlung der Gewählten


             § 74 Verteilung der Stimmenzahlen
          Unterabschnitt 4 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags
             § 75 Stimmabgabe, Wahlvorgang
             § 76 Öffentliche Stimmauszählung
vorherige Änderung nächste Änderung

             § 77 Ermittlung der Gewählten


             § 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
          Unterabschnitt 5 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
             § 78 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
vorherige Änderung nächste Änderung

          Unterabschnitt 6 Wahlniederschrift, Benachrichtigungen


          Unterabschnitt 6 Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen
             § 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
             § 78b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
             § 78c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

             § 79 Wahlniederschrift
             § 80 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
             § 81 Aufbewahrung der Wahlakten
Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
    Kapitel 1 Gemeinsame Vorschriften
       § 82 Einleitung des Abberufungsverfahrens
       § 83 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
       § 84 Prüfung des Antrags auf Abberufung
       § 85 Anzuwendende Vorschriften
    Kapitel 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
       § 86 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
       § 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
    Kapitel 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
       § 88 Delegiertenliste
       § 89 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Betriebswahlvorstands an die Delegierten
       § 90 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
    Kapitel 4 Ersatzmitglieder
       § 91 Ersatzmitglieder
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 92 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
    § 93 Berechnung von Fristen
    § 94 Übergangsregelung
    § 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Bekanntmachung des Unternehmens


(1) 1 Das Unternehmen macht spätestens 19 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. 2 In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:

1. der voraussichtliche Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

2. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;

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3. die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.



3. bei einem börsennotierten Unternehmen der Anteil, mit dem Frauen und Männer nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;

4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamterfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes widersprochen wurde, mit der Folge, dass der Geschlechteranteil für diese Wahl von der Anteilseignerseite und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);

5.
die Zahl der in dem Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3 Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens auch an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen teil (§§ 50, 51) und beginnt die Amtszeit dieser Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr als zwölf Monate vor oder nach dem Beginn der Amtszeit der nach dieser Verordnung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so ist auch dies in der Bekanntmachung anzugeben.

(2) 1 Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. 2 Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.

(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung übersendet das Unternehmen eine Kopie der Bekanntmachung

1. dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuss,

2. den in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften,

3. den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens.



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§ 17 Einsatz von Wahlgeräten




§ 17 (aufgehoben)


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(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte eingesetzt werden. § 16 gilt entsprechend. Die Wahlgeräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für die Abstimmungen und Wahlen geeignet sein, für die sie eingesetzt werden, und den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten entsprechen, soweit diese nicht besondere Regelungen für Bundeswahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine Bedienungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung entsprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung beigefügt sein.

(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn hierüber Einvernehmen zwischen dem Betriebswahlvorstand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist.



 

§ 20 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

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(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebswahlvorstand durch Ablesen der Zählwerke die Zahl der für den Antrag und die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen fest.



 

§ 21 Abstimmungsniederschrift


Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Zahl der
für den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

7.
das Abstimmungsergebnis;

8.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;

5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;

6.
das Abstimmungsergebnis;

7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 24 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen


(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1. das Datum ihres Erlasses;

2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen können;

3. die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, getrennt nach Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitgliedern der leitenden Angestellten und Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. dass Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Betriebswahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit Erlass dieser Bekanntmachung schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

5.
die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;

6.
dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird und dass hierüber eine gesonderte Bekanntmachung erlassen wird;

7.
dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft eingereicht werden kann;

8.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Angestellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten entfällt;

9.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften;

10.
dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann;

11.
dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;

12.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;

13.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

14.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.



4. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

6. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

7. im Fall der Nummer 6, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde,
dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;

8. dass
Wahlvorschläge für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer beim Betriebswahlvorstand innerhalb von sechs Wochen seit Erlass dieser Bekanntmachung schriftlich eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

9.
die Mindestzahl der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, von denen ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss;

10.
dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird und dass hierüber eine gesonderte Bekanntmachung erlassen wird;

11.
dass ein Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur von einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft eingereicht werden kann;

12.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die Aufsichtsratsmitglieder der leitenden Angestellten nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, die auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten entfällt;

13.
dass, soweit für die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, nur ein Wahlvorschlag gemacht wird, die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag mindestens doppelt so hoch sein muss wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften;

14.
dass in jedem Wahlvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann und dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann;

15.
dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt ist;

16. bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;

17.
wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;

18.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

19.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 12 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.

(3) Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung am Tag ihres Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.

(4) Der Betriebswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.



§ 28 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten


(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1. das Datum ihres Erlasses;

2. die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten muss;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird;

4.
dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;

5.
die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für die Abstimmung der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss;

6.
die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen kann;

7.
dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss, und dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet;

8.
dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen werden;

9.
den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können;

10.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands;

11.
wo und wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können;

12.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

13.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist.



3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

5.
dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird;

6.
dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann;

7.
die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für die Abstimmung der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss;

8.
die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen kann;

9.
dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss, und dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet;

10.
dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen werden;

11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;

12.
den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können;

13.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands;

14.
wo und wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können;

15.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;

16.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist.

(2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1, § 12 und § 24 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.

(3) § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



§ 29 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten können die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen. 2 Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. 3 Abstimmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Betriebswahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. 4 Die Frist soll zwei Wochen betragen. 5 Sie beginnt mit dem Erlass der Bekanntmachung nach § 28.



(1) 1 Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten können die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen; in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein. 2 Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. 3 Abstimmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Betriebswahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. 4 Die Frist soll zwei Wochen betragen. 5 Sie beginnt mit dem Erlass der Bekanntmachung nach § 28.

(2) 1 In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. 2 § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. 2 Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Abstimmungsvorschlag sowie die schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen. 3 Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstimmungsvorschlag neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. 4 In dem Abstimmungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Bewerberin oder Bewerber und wer als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird. 5 Auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Betriebswahlvorstand prüft die Abstimmungsvorschläge und macht die gültigen Abstimmungsvorschläge bis zu dem Tag bekannt, an dem der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten vorliegt; § 24 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Ist nach Ablauf der nach Absatz 1 vom Betriebswahlvorstand bestimmten Frist kein gültiger Abstimmungsvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand dies unverzüglich in gleicher Weise bekannt wie Abstimmungsvorschläge und fordert unter Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der zur Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf, Abstimmungsvorschläge einzureichen.



§ 30 Abstimmung der leitenden Angestellten


(1) Der Betriebswahlvorstand setzt den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten spätestens sieben Wochen seit Erlass der Bekanntmachung nach § 24 vorliegt.

(2) 1 Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. 2 Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. 3 Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(3) 1 Der Betriebswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. 2 Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber jeder Abstimmungsberechtigte insgesamt ankreuzen kann. 4 Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(4) 1 Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. 2 Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind, als die abstimmende Person Stimmen hat,

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,

4. die andere als die in Absatz 3 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

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(5) 1 Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird vom Betriebswahlvorstand durchgeführt. 2 Auf den Abstimmungsvorgang und die schriftliche Stimmabgabe sind die §§ 16 bis 19 anzuwenden. 3 Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 4 Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt er die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. 5 Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. 6 Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig. 7 Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. 8 Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.



(5) 1 Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird vom Betriebswahlvorstand durchgeführt. 2 Auf den Abstimmungsvorgang und die schriftliche Stimmabgabe sind die §§ 16 bis 19 anzuwenden. 3 Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 4 Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt er die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. 5 Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. 6 Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig. 7 Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

(6) 1 Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen, so ist das in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser Bewerberin oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied als deren oder als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen.

(8) Nach Abschluss der Stimmauszählung macht der Betriebswahlvorstand das Abstimmungsergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen für die Dauer von zwei Wochen bekannt; § 24 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



§ 31 Abstimmungsniederschrift


Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

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1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

6.
die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;

7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

5.
die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;

6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 33 Ungültige Wahlvorschläge


(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

2. auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

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3. die nicht die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten,



3. die nicht die in § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten,

4. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,

5. der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet sind.

(2) Wahlvorschläge,

1. in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 25 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,

2. denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 25 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind,

3. die infolge von Streichungen gemäß § 25 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,

sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.



§ 37 Wahlausschreiben


Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten:

1. das Datum seines Erlasses;

2. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu wählen sind;

3. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

4. den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können;

5. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind;

6. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können;

7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und der öffentlichen Stimmauszählung;

8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;

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9. dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

10.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.



9. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

10. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

11. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

12. im Fall der Nummer 11, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde,
dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;

13. dass
Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;

14.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

Für die Bekanntmachung ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.



§ 38 Stimmabgabe, Wahlvorgang


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(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 25 Abs. 4.

(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.

(3) Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.



(1) 1 Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. 2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. 3 Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 25 Abs. 4.

(2) 1 Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2 Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. 3 Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4 Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.

(3) 1 Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.



§ 39 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

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(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.



 
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§ 40 Ermittlung der Gewählten




§ 40 Verteilung der Stimmenzahlen


(1) 1 Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 2 Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. 3 Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. 4 Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. 5 Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

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(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.



 

§ 42 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 39 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.



 
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§ 43 Ermittlung der Gewählten




§ 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Gewählt sind insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 § 40 Abs. 4 ist anzuwenden.



1 Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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§ 46a (neu)




§ 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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§ 46b (neu)




§ 46b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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§ 46c (neu)




§ 46c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 40 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 43 und 44 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) 1 Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 38 und in einem Wahlgang nach § 41 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. 2 In einem Wahlgang nach § 44 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.

(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 47 Wahlniederschrift


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Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der
ungültigen Stimmen;

5.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

6.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

7.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

8.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

9.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.


§ 48 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten


(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

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(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und

2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

§ 59 Stimmabgabe, Wahlvorgang


(1) 1 Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. 2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) 1 Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2 Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann. 3 Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4 Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.



(3) 1 Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.



§ 60 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmen einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.



 

§ 65 Wahlniederschrift


Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

6.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 62);

7.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften



1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 62);

6.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

a) der gewählten Delegierten,

b) der Ersatzdelegierten

in der Reihenfolge ihrer Benennung;

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8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

§ 71 Mitteilung an die Delegierten


(1) Der Betriebswahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:

1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;

2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;

3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können;

4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden;

5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;

6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;

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7. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;

8.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.



7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt;

8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;

9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;

10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;

11.
Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;

12.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

Die Mitteilung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief.

(2) Der Betriebswahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

(3) Stellt der Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten

1. durch Niederlegung des Amtes,

2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb,

3. durch Verlust der Wählbarkeit

vorzeitig beendet (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder dass er verhindert (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) ist, so verständigt er den Ersatzdelegierten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) in gleicher Weise wie die Delegierten.

(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit.



§ 72 Stimmabgabe, Wahlvorgang


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(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 25 Abs. 4.

(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn Wahlumschläge verwendet werden. Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.

(3) Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Für den Wahlvorgang sind die §§ 16 und 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.



(1) 1 Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. 2 Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. 3 Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab. 4 Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 25 Abs. 4.

(2) 1 Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2 Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann. 3 Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn Wahlumschläge verwendet werden. 4 Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.

(3) 1 Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. 2 Für den Wahlvorgang ist § 16 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1. in denen mehr als ein Wahlvorschlag angekreuzt ist,

2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,

4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(5) Der Betriebswahlvorstand kann beschließen, § 16 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlägen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung ungefaltete Stimmzettel erfordert.



§ 73 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.

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(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.



 
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§ 74 Ermittlung der Gewählten




§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen


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(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.



(1) 1 Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 2 Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. 3 Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. 4 Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen. 5 Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.

(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

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(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist das in dem Wahlvorschlag neben der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.



 

§ 76 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 73 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

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(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.



 
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§ 77 Ermittlung der Gewählten




§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber


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1 Gewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 § 74 Abs. 4 ist anzuwenden.



1 Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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§ 78a (neu)




§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen


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(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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§ 78b (neu)




§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung


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(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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§ 78c (neu)




§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung


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(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) 1 Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72 und in einem Wahlgang nach § 75 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. 2 In einem Wahlgang nach § 78 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.

(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 79 Wahlniederschrift


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Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der
ungültigen Stimmen;

5.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

6.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

7.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

8.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

9.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.
bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.
bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

6.
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

7.
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

8.
besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.


§ 80 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten


(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. Er macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen im Betrieb bekannt.

(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.

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(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich

1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und

2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

§ 90 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten


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Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 17, 20, 21 und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 sowie die §§ 73, 80 und 87 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.



Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 73, 80 und 87 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 94 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487), auch nach ihrem Außerkrafttreten nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, anzuwenden.



(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht abgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz in der
durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.