Änderung § 65 1. WOMitbestG vom 02.09.2015

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§ 65 1. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 65 1. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Wahlniederschrift


Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

3. die Zahl der gültigen Stimmen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die
Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

6.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 62);

7.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

(Text neue Fassung)

1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die Zahl der ungültigen Stimmen;

4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.
den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 62);

6.
für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

a) der gewählten Delegierten,

b) der Ersatzdelegierten

in der Reihenfolge ihrer Benennung;

vorherige Änderung

8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.



7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.




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