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Änderung § 76 1. WOMitbestG vom 02.09.2015

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§ 76 1. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 76 1. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 73 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

(Text alte Fassung)

(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

 

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