(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsausschreibens stattfinden.
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum seines Erlasses;
- 2.
- den Inhalt des Antrags;
- 3.
- die Bezeichnung der antragstellenden Person;
- 4.
- die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
- 5.
- dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 6.
- dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
- 7.
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 8.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
- 9.
- wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der Wählerliste, dem Gesetz und dieser Verordnung Einsicht nehmen können;
- 10.
- dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
- 11.
- die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens ist §
24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Abberufung wird unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§
8,
9 und
11 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von §
8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.
(1) Für die Abstimmung sind die §§
16 bis 21 anzuwenden.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
- 1.
- dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
- 2.
- der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
- 3.
- dem Unternehmen
und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist §
49 entsprechend anzuwenden.